Das Kennzeichen ist quasi die Unterschrift eines Autos. Immer mehr Autofahrer wollen es deshalb individuell angefertigt haben. Ein Weg sind besondere Buchstaben und Zahlen, die meist die eigenen Initialen oder das Geburtsdatum widerspiegeln.
Doch auch das äußere Erscheinungsbild kann individuell gestaltet werden. Carbon-Look, Engschrift – vieles ist möglich. Bei der Befestigung des Nummernschildes allerdings hat das Verkehrsministerium die Zügel jetzt straffer gezogen. Die Umsetzung kontrolliert unter anderem die GTÜ (Gesellschaft für Technische Überwachung).
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Bislang war nicht klar geregelt, ob Kennzeichen auch via Klett oder Magnet am Auto befestigt werden können.
Bild: DEKRA
Bisher war die alternative Anbringung mittels Klett, Magnet oder Saugnapf nicht klar geregelt. Am 15. Februar 2023 indes erschien die neue Verkehrsblattverlautbarung. Dort wurde Paragraf 10 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung aktualisiert, in dem sich alles um die Kennzeichen dreht.
Nummernschilder müssen fest angebracht sein
Demnach müssen die Nummernschilder jetzt fest angebracht sein. Das heißt, sie können entweder nur mit hohem mechanischen Kraftaufwand oder speziellem Werkzeug entfernt werden.
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Einfache Magnete sind deshalb nicht mehr erlaubt und benötigen eine eigene Betriebserlaubnis, wenn man sie denn unbedingt nutzen möchte.
Fachanwalt für Verkehrsrecht, Uwe Lenhart, weist zudem darauf hin, dass auch Wechselnummernschild-Gadgets wie bei James Bond verboten sind. "Einrichtungen, die es ermöglichen, das Kennzeichen während der Fahrt umgeklappt zu halten, sind unzulässig."
Übrigens: Kennzeichen, die abhanden kommen, werden in der Regel für zehn Jahre gesperrt. Dann braucht man ein anderes Wunschkennzeichen.
Welche Strafen drohen?
Welche Strafe droht, wenn ich trotzdem mit Klett- oder Magnet-Halterung unterwegs bin?
● Fahrzeug fahren, dessen hinteres amtliches Kennzeichen nicht den Vorschriften entspricht 10 Euro
● Fahrzeug fahren, obwohl sich die Kennzeichen in einem ordnungswidrigen Zustand befinden 10 Euro
● Fahrzeug fahren, obwohl sich die Kennzeichen in einem ordnungswidrigen Zustand befinden 10 Euro
● Fahrzeug fahren, obwohl sich die Kennzeichenbeleuchtung in einem ordnungswidrigen Zustand befindet 10 Euro
● Fahrzeug fahren, obwohl das vorgeschriebene amtliche Kennzeichen fehlt 60 Euro
● An der Rückseite des letzten Anhängers kein vorgeschriebenes Kennzeichen führen 60 Euro
● Fahrzeug fahren, obwohl das Kennzeichen mit Glas, Folie oder sonstigen Abdeckungen verdeckt war 65 Euro
● Anhänger fahren, obwohl das Kennzeichen mit Glas, Folie oder sonstigen Abdeckungen verdeckt war 65 Euro