Der ADAC hat mir eine Antwort gegeben mit der ich leben kann:
Die Angabe der Anhängelast in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) ergibt sich aus derTypgenehmigung und deren Durchführungsbestimmungen für die Anhägelast.
Dort ist festgelegt:
5. Anfahrvermögen an Steigungen
5.1.
Es muss möglich sein, mit einem Zugfahrzeug mit einer Fahrzeugkombination an einer Steigung von mindestens 12 % innerhalb von fünf Minuten fünfmal anzufahren.
5.2.
Bei der Durchführung der Prüfung gemäß Absatz 5.1 müssen das Zugfahrzeug und der Anhänger entsprechend der technisch zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination beladen sein.
Darüber hinaus kann der Hersteller im Feld Nummer 33 (Bemerkungen) noch eine Erhöhung der Anhängelast eintragen. Diese Lasterhöhung ist dann in der Regel mit einer
Steigungsbegrenzung verbunden, was in entsprechenden Regionen zu beachten ist.
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Hier die Antwort von Smart:
Nach interner Rücksprache mit der Fachabteilung beträgt die maximale Steigung 35% (19 Grad) bei einem max. zulässiges Gewicht des Anhängers von 1600 kg. Sprich, sollte das Gewicht des Anhängers max. ausgeschöpft sein, entspricht es diesen Angaben.
Wir hoffen, dass wir dir damit weiterhelfen konnten...
Meine Nachfrage:
Danke für die Antwort!
Wenn die Antwort der Fachabteilung mit 35% im Anhängerbetrieb (1600 kg) stimmt, dann sollte man doch das Handbuch ändern, denn dort steht was anderes. Siehe Anhang
Screenshot_20240510_170252_Samsung Notes.jpg
Hier die Antwort auf die Nachfrage:
Wir verstehen, dass alle verfügbaren Informationen kongruent sein müssen. Daher schätzen wir dein Feedback.
Richtig ist, dass der Test zur max. Steigerung "ohne Anhänger" und "innerhalb des zulässigen Gesamtgewichts" erfolgte.
Um Unklarheiten auszuschließen bzw. Klarheit sicherzustellen, haben wir deinen Hinweis intern zur Evaluierung geteilt.
Vielleicht kommt von Smart noch eine Antwort die logisch ist.
Maximale Steigung von 35% ohne und mit Anhängerbetrieb ist für mich unglaubwürdig.