ZitatMit Neufassung des Personalausweisgesetzes am 1. November 2010 kamen mehrere Änderungen für den neuen elektronischen Personalausweis. So darf laut § 1 Abs. 1 S. 3 PAuswG grundsätzlich nicht mehr vom Ausweisinhaber verlangt werden, den Personalausweis als Sicherheit zu hinterlegen oder aus sonstigen Gründen aus der Hand zu geben. Zudem ist der Ausweisinhaber gemäß § 27 Abs. 2 PAuswG für den Schutz seiner Geheimnummer vor Missbrauch verantwortlich.
Eine Ausnahme gilt wohl für Behörden, die die Vorlage im Original verlangen können. Streng genommen dürfte Kroschke das also nicht.