Verkehrszeichenerkennung - Geschwindigkeitsbegrenzung LIM - Tempomat bremst Smart #1 Reaktion

  • Entscheidend dabei ist aber doch, ob die Limits dann auch übernommen werden, also sich auf das Auto auswirken.

    #1 Premium Laser Red Metallic + schwarzes Dach, Dark matter.

    :) Ausgeliefert: Landsberg am 15.3.23

    8) Motto: Cruisen ist cooler als rasen.

    1.0.1 ... 1.0.3 ... 1.1.1 ... 1.2.0 ... 1.3.0 ... 1.3.0a1 ... 1.3.2 ... 1.4 ...

  • Die VZE verdient ja augenscheinlich auf dem jetzigen Stand ihren Namen nicht. Andere Hersteller können es besser, ohne dabei komplett andere Technik einzusetzen. Also ist das mindestens ein Garantiefall. Und sollte als solcher reklamiert werden. Von uns allen, die noch Garantie haben und unzufrieden sind mit der jetzigen Funktionalität. Mag ja sein, das es mit kommenden OTA-Updates besser wird, das ist ja höchstwahrscheinlich auch der einzige realistische Weg, wie Smart im Rahmen der Garantie nachbessert. Der auf smart geschulte Mechatroniker in der Werkstatt wird da wenig ausrichten können. Kamera justieren? - Das ist doch Quatsch. Zumindest, solange Spurführung, Abstands-Tempomat, Matrix-Licht und andere System auch auf diese Kamera zugreifen. Wäre an dieser Kamera etwas zu justieren, würden die letztgenannten Systeme bislang doch noch viel gruseliger funktionieren, als die VZE. Mit lebensgefährlichen Folgen. Also ist das mit der VZE m. E. ein Software-Problem. Fällt aber trotzdem unter die Garantie. Wie lange können wir das rechtlich bindend reklamieren? Hat jemand eine Idee für eine Muster-Beschwerde? Wie weist man den Mangel rechtssicher nach? Wie vermeiden wir, dass Smart dann vorschlägt, den Wagen doch wochenlang bei MB auf den Hof zu stellen, so dass man "mal schauen" könnte. Wie lange hat Smart Zeit, von der Reklamation an für Abhilfe zu sorgen? Und was wäre im Rahmen einer Minderung zu veranschlagen, sollte diese Frist überschritten werden? Wie gesagt, wir sollten da abgestimmt und gemeinsam ran.

    Smart #1 Premium grün seit 18.08.23, Kona electric am 23.11. zurück zu ALD gebracht.

  • Da wirst du über Gewährleistung nicht weiter kommen. Das ist bei Smart derzeit „Stand der Technik“ und daher für alle gleich. Das ist kein technischer Fehler. Da bliebe dir eher der Weg der fehlenden, zugesicherten Eigenschaft im Kaufvertrag.

    Mir, für meinen Teil, ist die VZE egal. Ich kann warten, bis die Updates kommen bzw. lasse die halt so.

    #1 Launch Edition

    Bestellung: 25. Januar 2023

    Auslieferung: 01. Juni 2023

    Software: 1.3.2 EU

  • Da wirst du über Gewährleistung nicht weiter kommen. Das ist bei Smart derzeit „Stand der Technik“ und daher für alle gleich. Das ist kein technischer Fehler. Da bliebe dir eher der Weg der fehlenden, zugesicherten Eigenschaft im Kaufvertrag.

    Mir, für meinen Teil, ist die VZE egal. Ich kann warten, bis die Updates kommen bzw. lasse die halt so.

    Auch bei der fehlenden zugesicherten Eigenachaft dürfte es schwer werden. Wie willst du denn den Grad definieren, ab wann ein Mangel einer zugesicherten Eigenschaft vorliegt? Es wird überall darauf hingewiesen, dass es sich um Assistenzsysteme handelt, dass aber die Verantwortung beim Fahrer liegt. Du kannst dich ja auch nicht darauf berifen, wenn du ein Knöllchen kassierst. Und technisch ist das system ja grundsätzlich funktionsfähig, es hapert an der softwareseitigen Umsetzung. Ärgerlich und keine Werbung für Smart, aber schwer zu fassen.

    Smart #1 Brabus Laser Red Metallic/Eclipse black seit 20.9.2023, smart OS 1.4.0

    BMW ix1 blaumetallic, seit April 2023

    davor BMW i3s, Hyundai Ioniq 5, Tesla Model Y, BMW 2er Active Tourer Hybrid

  • Danke für die Kommentare. Aber das sind alles doch nur Einschätzungen. Oder haben sind erfahrene Juristen unter denen, die im Grunde die Flinte ins Korn schmeissen. Zu „Stand der Technik“: wie bereits gesagt, das ist ein fest definierter Begriff. Nicht das, was der jeweilige Anbieter kann, sondern das, was von Anderen unter diesem Begriff kommerziell (und nicht experimentell) angeboten wird. Der Begriff findet sich im Arbeits- und Unfallschutzrecht wieder.

    Zu „Assistenzsystem“: Es geht hier nicht um nicht um Verantwortung, die setzt annähernd 100%iges Funktionieren voraus. Aber es geht um eine Funktionalität. Ist diese denn gegeben bei einer Quote von unter 50%?

    Zu „grundsätzlich funktioniert es doch“: Die VZE ist keine Kamera mit Kabel dran. Die Software ist nicht irgendetwas on top, die gehört dazu und muss schon zum Zeitpunkt der Übergabe nachweisen, unter Alltagsbedingungen ihre Funktion erfüllen zu können.

    Die Abschalteinrichtungsprozesse sollten da genug Hinweise liefern, ob Hersteller Funktionalitäten bewerben können, die nur unter von Ihnen dabei verschwiegenen Ideal- oder Lanorbedingungen funktionieren.

    Es wäre kein Problem Eigenschaften und Funktionalitäten anzubieten, die erst in Zukunft Bestandteil der verkauften Ware werden. Aber das muss sicher klar kommuniziert werden. So wie Apple Carplay. Das Argument, beim ID Schiessmichtot hätte das auch erst nach Jahren funktioniert, tröstet uns vielleicht, spricht aber den Hersteller nicht frei. Ganz ehrlich: Wäre das ne Umweltschutz-Problematik, die Rechtsanwälte würden uns die Bude einrennen. Und auch die letzten hier im Forum davon überzeugen, dass man sich evtl. eingestehen muss, von smart über den Tisch gezogen zu werden. Da das schmerzt und evtl. Mühen erfordert, nimmt man allzugerne deren Argumentation auf. Rechtlich haltbar ist die sicher nicht so ohne Weiteres.

    Smart #1 Premium grün seit 18.08.23, Kona electric am 23.11. zurück zu ALD gebracht.

  • Du bist sicher, Deine Quote liegt bei über 50%? Nachvollziehbar? Alle relevanten Schilder? Ausnahmen?

    Dann kann ich gerne auf Dich verweisen. In einem Rechtsstreit sagst Du dann aus: "Bei mir funktioniert das super, also wie bei VW,BMW, Mercedes ("Stand der Technik"). Bei Mentos nicht, bei dem MUSS was kaputt sein" ?

    Smart #1 Premium grün seit 18.08.23, Kona electric am 23.11. zurück zu ALD gebracht.

  • Aus Österrreich, bei uns in D dürfte das ähnlich geregelt sein:


    Im § 71a der österreichischen Gewerbeordnung (GewO) findet sich die Definition:

    Zitat
    „Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.“

    Daraus lässt sich folgendes ableiten: [8][2]

    • Der Stand der Technik umfasst nicht nur das Produkt selbst, sondern auch die Verfahren mit denen das Produkt gefertigt wurde.
    • Allgemein übliche Verhaltensweisen entsprechen nicht per se dem Stand der Technik.
    • Bei der Bestimmung des Standes der Technik ist ein Vergleich zu anderen technischen Verfahren usw. zu ziehen, die einander in Wirkungsweise und Zweck entsprechen.
    • Der Entwicklungsstand der Verfahren muss im Sinne der Funktionstüchtigkeit nicht nur praktisch ("erprobt"), sondern auch theoretisch ("erwiesen") nachweisbar sein. Die Technik muss sich in Bezug auf den jeweiligen Einsatzzweck bewährt haben und die Funktionstüchtigkeit beispielhaft durch Patente, wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder Machbarkeitsstudien erwiesen sein.
    • Verfahren, die sich erst in einem auch weit fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden, entsprechen nicht dem Stand der Technik.
    • Verfahren, die beispielsweise auf Grund der technischen Entwicklung gegenüber anderen Verfahren als weniger fortschrittlich eingestuft werden, entsprechen ebenso weniger dem Stand der Technik.
    • Verfahren gelten dann als fortschrittlicher, wenn die damit verfolgten Ziele im konkreten Fall besser erreicht werden können. Dabei ist sowohl die Effizienz des Verfahrens als auch dessen Verhältnismäßigkeit (Aufwand bzw. Kosten im Vergleich zu den verfolgten Zielen) zu berücksichtigen.

    Smart #1 Premium grün seit 18.08.23, Kona electric am 23.11. zurück zu ALD gebracht.