Zu der Entscheidung des BGHs aus 2018 gibt seit 2020 eine abweichende Rechtslage. LG Mühlhausen, Urteil vom 12.05.2020, Az 6 O 486/18
@lgi2001
Habe hier zu der von dir bemühten Entscheidung einen interessanten Kommentar gefunden, der abschließt mit
ZitatDennoch stellt sich die Frage, ob das Gericht hier nicht Äpfel mit Birnen vergleicht.
Wie beschrieben, hat auch der BGH Dashcam-Aufzeichnungen nicht per se als zulässig erklärt.
Insofern erscheint die aufgeführte Argumentation, die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen würde dazu führen, dass die Bevölkerung sich gegenseitig und wechselseitig mit Kameras aufzeichnet zumindest fragwürdig.
Ob sich weitere Gerichte dieser Entscheidung anschließen bleibt abzuwarten.
Selbst der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz äüßerte sich zum Urteil in Mühlhausen so:
Zitat„Im Sinne des Datenschutzes sind technische Lösungen zu nutzen, die das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten wahren
wie es beim Einsatz von nur anlassbezogen speichernden Crashcams der Fall ist.
Durchaus legitime Interessen von Fahrzeughaltern müssen insofern nicht zwangsläufig mit dem Datenschutzrecht kollidieren.“
Hast du noch Urteile gefunden, die sich mit Verweis auf das Urteil aus Mühlhausen gegen die Verwertung entschieden haben?