Grundsätzlich müssen Pkw in Deutschland gemäß §43 StVZO vorne eine Abschleppvorrichtung haben.
Hinten müssen Pkw allerdings auch eine Abschleppvorrichtung haben wenn diese in den Zulassungspapieren eine zulässige Anhängelast eingetragen haben.
Daraus folgt für den Sonderfall (ist mir selbst noch nicht begegnet) dass auch nach Montage einer Anhängekupplung bzw deren Träger auch noch die Möglichkeit des Abschleppens an der Fahrzeugrückseite möglich sein muss. Das kann in diesem Sonderfall dann ggf. durch das mitführen der abnehmbaren Anhängerkupplung gewährleistet werden.
Betrifft das den #1 ?